AUFGABEN
Elternbeirat
Auszüge aus der Geschäftsordnung des Elternbeirates des Max-Born-Gymnasiums Backnang
§ 2 Mitglieder
Die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat.
§ 3 Aufgaben
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler des Max-Born-Gymnasiums. Er hat das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Angelegenheiten einzelner Schüler können nur mit Zustimmung von deren Eltern behandelt werden.
§ 4 Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters
Wahlberechtigt sind die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Dabei sind nicht wählbar:
- Schulleiter, stellvertretende Schulleiter und Lehrer einer öffentlichen Schule des Landes
- Ehegatten der Lehrer der Schule
- Ehegatten der gesetzlichen Vertreter des Schulträgers, ihrer allgemeinen Stellvertreter sowie der beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamten
- Personen, die bereits an einer anderen Backnanger Schule eines dieser Ämter innehaben.
Die Wahl findet nach der Wahl der Mitglieder des Elternbeirates, spätestens aber innerhalb neun Wochen nach Beginn des Unterrichts in dem Schuljahr statt, das auf den Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers folgt.
§ 10 Amtszeit
Die Amtszeit des Vorsitzenden des Elternbeirats und seiner Stellvertreter dauert zwei Schuljahre. Unter besonderen Umständen kann die Amtszeit früher enden.
§ 13 Aufgaben
Der Vorsitrzende, seine Stellvertreter, derSchriftführer und der Kassierer bilden den Vorstand des Elterbeirats. Der Vorsitzende vertritt den Elternbeirat. Er lädt zu den Sitzungen desElternbeirates ein, bereitet sie vor und leitet sie.
§ 14 Sitzungen
Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal in jedem Schuljahr zusammen.
von W. Willig, Arbeitskreis der Gesamtelternbeiräte Baden-Württemberg
Das MUSS:
- Pro Schulhalbjahr (mindestens) 1 Sitzung ansetzen. Die Wahlsitzung muss innerhalb von 6 Wochen nach Schuljahresbeginn stattfinden.
- Sich mit dem Klassenlehrer absprechen hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzung.
- Wenn der Klassenelternvertreter verhindert ist, tritt an seine Stelle der Klassenlehrer. Der stellvertretende Elternvertreter hat „nur“ Funktion im Elternbeirat.
- Eine Klassenpflegschaftssitzung muss stattfinden, wenn ¼ der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen. Es muss dann innerhalb von 2 Wochen eingeladen werden.
- Beim Ausscheiden aus dem Amte lädt der Elternvertreter geschäftsführend ein und sorgt für die Wahl eines Nachfolgers. In neugebildeten Klassen organisiert der Elternbeiratsvorsitzende die Wahl der Elternvertreter.
- Niemand kann an derselben Schule in mehreren Klassen zum Elternvertreter oder stellvertretenden EV gewählt werden.
- Der Klassenlehrer ist zur Teilnahme an den Klassenpflegschaftssitzungen verpflichtet, die Fachlehrer nur bei entsprechender Tagesordnung.
- Zu geeigneten Tagesordnungspunkten sind der Klassensprecher sowie dessen Stellvertreter einzuladen. (ab Klasse 7)
- Klassenelternvertreter sowie stellvertretender EV sind Mitglieder des Elterbeirats mit gleichen Rechten und Pflichten.
Das SOLL und KANN:
- Die Eltern haben das Recht, außerhalb der Klassenpflegschaft zusammenzukommen (Elternstammtisch/abend).
- Schulleiter wie Elternbeiratsvorsitzender sind grundsätzlich zur Teilnahme an einer Klassenpflegschaftssitzung berechtigt. Sie sind hierzu einzuladen.
- Zu geeigneten Tagesordnungspunkten können alle Schüler der Klasse oder sonstige Personen eingeladen werden. Die Sitzungen sind jedoch nicht öffentlich.
- Die Elterngruppe in der Klassenpflegschaft kann der Klasenkonferenz Vorschläge zur Beratung vorlegen und an der Beratung durch ihre gewählten Vertreter mitwirken.
- Der EV sollte sich Arbeitsunterlagen besorgen: Schulgesetz, Elternbeiratsverordnung, Elternbeiratsprotokolle u.a.m.
- Der EV sollte die Eltern der Klasse über aktuelles Schulgeschehen informieren, z.B. aus den Sitzungen des Elternbeirats.
- Der EV sollte die Zusammenarbeit mit anderen Evs suchen, z.B. sich mit seinem Stellvertreter in allen wichtigen Angelegenheiten absprechen. Er sollte den Elternbeiratsvorsitzenden informieren. Zudem ist häufig eine Zusammenarbeit auf Jahrgangsstufenebene fruchtbar. (z.B. für spezielle Themen).
- Der EV sollte den „Dienstweg“ einhalten: Lehrer, Klassenlehrer, Schulleiter, Schulamt, Ministerium, Öffentlichkeit…
- Der EV sollte seine Unterlagen an seinen Nachfolger weitergeben, sowie sie kein persönliches Eigentum sind.
- Er sollte die Klasse nach Außen vertreten.
- Der EV sollte keine Probleme von Einzelschülern erörtern.
Die Klassenpflegschaft
Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler der Klasse sowie aus allen Lehrern, die dort regelmäßig unterrichten. (EB-V §6, Abs.1).
Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied der Klassenpflegschaft mit 1 Stimme. Mutter und Vater haben je eine Stimme (EB-V §7). Die Klassenelternvertreter werden nur von den Eltern gewählt (EB-V §14, Abs.1).
Die Aufgaben der Klassenpflegschaft (Schulgesetz §56, Abs.1)
Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen den Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über
- Entwicklungsstand der Klasse (z.B. Leistung, Verhalten, besondere Probleme;
- Stundentafel und differenziert angebotenen Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften);
- Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;
- In der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmaterial;
- Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u.ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse;
- Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeförderung;
- Grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, derSchulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.
Außerdem sollten die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen.
DOWNLOAD & LINKS
- Zuschussantrag (PDF)
Bitte ausdrucken, ausfüllen und über das Sekretariat an den Elternbeirat weiterleiten. - Gesamtelternbeirats Backnang
ANSPRECHPARTNER
ELTERNBEIRAT
Herr Ralf Schaible (Vorsitzender)
Frau Bianca Bühler (Stellv. Vorsitzende)
Frau Susanne Siebel (Stellv. Vorsitzende)
Frau Iris Knaus (Schriftführerin)
SCHLIESSFÄCHER
Sabine Schmid